21.09.2009 - Bauen und Wohnen
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Kaufen oder bauen ohne Trauschein

Von Eike Schulze (es)

In Deutschland gibt es immer mehr Paare ohne Trauschein. Somit steigt auch die Zahl der unverheirateten Lebenspartner, die sich gemeinsam den Wunsch von den eigenen vier Wänden erfüllen möchten. Doch ein solcher Erwerb sollte gut vorbereitet sein, und vor allem vorab geklärt werden, was aus der Immobilie wird, wenn die Beziehung einmal nicht mehr bestehen sollte. Während für Ehepaare dann gesetzliche Regelungen gelten, müssen Unverheiratete selbst Vereinbarungen treffen, um die Eigentumsverhältnisse klar zu regeln.

Klare Regelungen treffen
Auch wenn es schwer fällt: Bereits vor dem Kauf der Immobilie sollten sich beide Partner überlegen, wer bei einer Trennung welche Rechte am Eigenheim hat. Wird dies versäumt, läuft das Paar Gefahr, sich im Fall des Falles in einen unheilvollen Streit oder sogar ein Gerichtsverfahren um die Immobilie zu verstricken. Ratsam ist es, Fragen zu klären wie: Wer zieht nach der Trennung aus der gemeinsam angeschafften Wohnung aus, wer darf dort wohnen bleiben? Wer bedient die Raten für das Hypothekendarlehen weiter und in welcher Höhe zahlt der übernehmende Partner dem anderen den Ablösebetrag in Raten? Wer bekommt die Möbel? Beteiligt sich ein Partner nicht direkt an der Finanzierung der Immobilie, sondern erbringt stattdessen Eigenleistungen, beispielsweise indem er die Böden verlegt, oder zahlt dem anderen eine Miete, die über der Hälfte der ortsüblichen Miete liegt, können beide ebenfalls überlegen, wie dies bei einer späteren Trennung zu bewerten ist.

Für all dies sollten unverheiratete Paare vor dem Kauf eines Eigenheims im Rahmen eines Partnerschaftsvertrag entsprechende Vereinbarungen festlegen. Zudem spielt das Grundbuch eine wichtige Rolle: Wer dort eingetragen ist, hat die Rechte an der Immobilie. Steuern beide Partner gleichberechtigt Kapital zur der Immobilie bei und tragen die Finanzierungskosten, sollten sich also beide ins Grundbuch eintragen lassen. Dies ist auch mit verschiedenen Anteilen möglich. Beteiligt sich beispielsweise ein Partner mit 70 Prozent und der andere mit 30 Prozent, können auch die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch entsprechend verteilt werden.

Absicherung im Falles des Todes
Da für nichtverheiratete Paare kein gesetzliches Erbrecht gilt, sollte das Paar auch für den Todesfall Regelungen festlegen. Stirbt einer der Partner und es gibt keine Kinder, fallen die Anteile des verstorbenen Partners sonst den gesetzlichen Erben, wie beispielsweise Eltern oder Geschwistern, zu. Dies lässt sich mit Hilfe eines vorm Notar abgeschlossenen Erbvertrags verhindern. Auch Testamente sind möglich. Als Unverheiratete müssen die Partner Einzeltestamente abschließen, da das gemeinschaftliche Testamente Ehepaaren vorbehalten ist. Bei Einzeltestamenten bleibt jedoch eine kleine Ungewissheit bestehen: Schließlich könnte einer der Partner sein Testament ändern, ohne dies dem anderen mitzuteilen.

Immobilie als GbR erwerben
Eine andere Möglichkeit, die juristischen Fallen bei der Trennung oder im Erbrecht zu umgehen, besteht darin, die Immobilie nicht als Miteigentümer zu erwerben, sondern eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen. Im Grundbuch werden dann die Namen der Partner mit einem entsprechenden Zusatz versehen. Außerdem schließen beide Seiten einen Gesellschaftsvertrag ab, der regelt, wer die Immobilie nutzen darf, und detaillierte Vereinbarungen über das Beteiligungsverhältnis sowie den Ausgleich unterschiedlicher finanzieller Aufwendungen bei späterer Heirat, Trennung oder Tod enthält. Auch ein Übernahmerecht bei Trennung kann im Rahmen des Gesellschaftsvertrag geregelt werden.



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