Private Krankenversicherung steuerlich besser gestellt
Von Eike Schulze (es)Zum 01.01.2010 tritt das Bürgerentlastungsgesetz in Kraft. Hinter diesem zugkräftigen Titel steckt in erster Linie eine bessere steuerliche Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Privatversicherte. Hiermit trägt der Gesetzgeber der Einzelversicherung bei Familienangehörigen Rechnung, die dann besser anrechenbar sind. So werden ab 2010 etwa 16,6 Mio. Deutsche von den gesetzlichen Änderungen profitieren.
Gesetz und Auswirkungen
Vorangegangen war der gesetzlichen Neuregelung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Frühjahr 2008. Darin stellte das Gericht fest, dass die Krankenversicherungsbeträge, die zur Sicherung des existenznotwendigen Aufwands erforderlich sind, steuerlich besser berücksichtigt werden müssen und setzte gleichzeitig der Bundesregierung die Frist, entsprechende gesetzliche Änderungen bis zum 1. Januar 2010 einzuführen.
Bislang galt für Privatkrankenversicherte folgende Regelung: Im Rahmen der Sonderausgaben konnten Selbstständige ihre Krankenversicherungsbeiträge bis zu einer Höhe von 2.400 Euro jährlich und Angestellte bis zu 1.500 Euro jährlich im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Der Höchstbetrag für Selbstständige galt allerdings nicht, wenn Zuschüsse – beispielsweise von der Künstlersozialkasse – die Versicherungskosten drückten.
Komplizierte Neuregelung
Zum 1. Januar 2010 tritt eine Besserstellung für alle Privatversicherten in Kraft. Zukünftig können Krankenversicherungsbeiträge für die Basistarife von privaten Kranken- und Pflegeversicherungen in der Steuererklärung voll angerechnet werden. Alternativ gelten Obergrenzen für Krankenversicherungen bei Selbstständigen von 2.800 Euro im Jahr und bei Angestellten bis zu einer Höhe von 1.900 Euro im Jahr. Diese auf den ersten Blick komplizierte Regelung besagt folgendes: Liegen die Kosten – beispielsweise für einen Selbstständigen – für die Basisversicherung – unterhalb von 2.800 Euro, so kann er erstens die Krankenversicherung voll ansetzen und zweitens noch weitere abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen aus weiteren Versicherungen nutzen, um diese bei der Steuer anzugeben. Liegen die Prämien für die private Krankenversicherung oberhalb von 2.800 Euro, so ist der Basistarif voll anrechenbar, allerdings können dann weitere Beiträge nicht berücksichtigt werden. Bei einem Jahresbeitrag für die private Kranken- und Pflegeversicherung von beispielsweise 4.000 Euro sind also die 4.000 Euro tatsächlich anrechenbar. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Basistarif der Versicherung. Hat sich der Versicherte für bessere Leistungen entschlossen, so muss er auch die Kosten dafür übernehmen, es sei denn, die Kosten des Basistarifes liegen unterhalb der 2.800-Euro-Grenze für Selbstständige beziehungsweise der 1.900-Euro-Grenze für Angestellte, in diesen Fällen sind die besseren Leistungen bis zur Obergrenze anrechenbar. In jedem Fall stellt der Staat durch die Neuregelung viele privatversicherte Familien besser, die bislang mit der Betragslast zu kämpfen hatten.
Das Bürgerentlastungsgesetz gilt jedoch auch für andere Versicherungssparten, die im Rahmen der Sonderausgaben in die Steuer eingebracht werden können. So hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit seine Privathaftpflicht oder Unfallversicherung in Ansatz zu bringen, sofern die Höchstbeträge nicht ausgeschöpft sind.
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